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Pressemitteilung


ZIA: Investitionen in 6b-Fonds im Interesse des Wachstums bewahren

• Im Bundesrat wird Änderung von § 6b EStG diskutiert
• Mögliche Streichung der Reinvestitionsmöglichkeit belastet Eigenkapitalausstattung von Unternehmen
• Gerade in Krisenzeiten wäre Streichung von Investitionsmöglichkeiten kontraproduktiv
• 6b-Fonds: Keine Steuersparmodelle, nur Steuerstundung

Berlin, 9. Juli 2010 – Der Bundesrat diskutiert heute, ob § 6b Einkommenssteuergesetz (EStG) geändert werden soll. Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss hält diese mögliche Änderung für kontraproduktiv. Die Regelung betrifft Veräußerungsgewinne, die Unternehmen oder Freiberufler beim Verkauf von Grundstücken oder betrieblich genutzten Immobilien erzielen. Bislang sind diese Veräußerungsgewinne vorübergehend steuerneutral, wenn sie erneut direkt in Immobilien oder auch indirekt in bestimmte geschlossene Immobilienfonds – so genannte 6b-Fonds – investiert werden. Der Gewinn aus der ursprünglich veräußerten Immobilie wird erst dann besteuert, wenn die damit erworbene Immobilie oder der Fondsanteil wieder veräußert wird.

Gründe für Immobilienverkauf vielfältig
„Unternehmen veräußern ihren Grund und Boden oder betrieblich genutzte Immobilien aus verschiedenen Gründen“, so Hans Volkert Volckens, Leiter des Steuerausschusses beim ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss und Geschäftsführer der Hannover Leasing. In Zeiten angespannter Kapitalmärkte sei es häufig erforderlich, dass Liquidität gewonnen werden müsse. Aber auch die Aufgabe des Unternehmens, beispielsweise weil es keinen Nachfolger gibt, oder eine strategische Neuausrichtung des Unternehmens seien mögliche Gründe für den Immobilienverkauf. „Nach den Plänen des Bundesrats-Finanzausschusses soll § 6b EStG eingeschränkt werden“, sagt Volckens. „Künftig würden dann entsprechende Unternehmer zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Immobilie oder bei Aufgabe ihres Unternehmens eine Steuerlast von bis zu 50 Prozent tragen müssen.“

Geplant sei, dass der Gewinn beim Verkauf betrieblicher Immobilien nicht mehr steuerneutral in 6b-Fonds investiert werden dürfe. „Dabei haben 6b-Fonds bislang Unternehmen ermöglicht, die Reinvestition in Immobilienanlagen derart vorzunehmen, dass neben einer Rendite für das eingesetzte Kapital ausreichend Liquidität für die Stärkung der Kapitalbasis des Unternehmens oder aber zur Alterssicherung bleibt“, so Volckens.

Investitionsmöglichkeiten in Krisenzeiten bewahren
„Es ist unverständlich, weshalb man gerade in Zeiten der Finanzkrise Unternehmen dieses wichtige Instrument zur Verbesserung der Liquidität nimmt", kritisiert Volckens. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten seien Investitionen das A und O für Wachstum. „6b-Fonds sorgen für langfristige Investitionen in Wohnungsbau und Bürogebäude und damit für Wachstum und Beschäftigung“, so Volckens. Auch öffentliche Investitionen und Public Private Partnership-Projekte wären von der Einschränkung betroffen. „Einerseits sucht der Staat nach Möglichkeiten, die Konjunktur anzukurbeln. Andererseits opfert er im gleichen Atemzug bestehende und bewährte Investitionsmöglichkeiten“, sagt Volckens. Es sei daher ein falsches Signal, § 6b EStG zu ändern.

Kein Steuerschlupfloch – nur Steuerstundung
Hintergrund der Änderungspläne ist nach Ansicht des ZIA, dass die bisherige Regelung in der öffentlichen Diskussion als Steuerschlupfloch fehlinterpretiert wird. „Tatsächlich gewährt die Regelung lediglich eine Steuerstundung und führt nicht zu einer endgültigen Steuerbefreiung“, so Tanja Wiebe, Geschäftsführerin beim ZIA. Die Steuer werde lediglich in die Zukunft verlagert. Vielmehr unterlägen die Mieteinkünfte und später nach einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren die Gewinne aus der Veräußerung der Gebäude und Grundstücke der Besteuerung. Zudem dürfen bei Übertragungsakten nach § 6b EStG sonstige steuerliche Vergünstigungen wie beispielsweise der halbe Steuersatz (§ 34 Abs. 1 EStG) nicht in Anspruch genommen werden. „Insgesamt ist es eher fraglich, ob das Ziel eines nachhaltigen Steuermehraufkommens mit den Änderungsvorschlägen erreicht werden kann“, resümiert Wiebe.

Auch direkte Investments betroffen
Über Investitionen in 6b-Fonds hinaus seien auch Änderungen bei direkten Immobilieninvestitionen vorgesehen. So solle beispielsweise der Gewinn aus der Veräußerung von eigenen Büros eines Unternehmens nicht mehr auf die Anschaffung neuer Mietobjekte übertragen werden können. „Wenn also ein Unternehmen eigene Geschäftsräume nicht mehr benötigt und an einen neuen Standort wechselt, dann müsste – nach der vorgeschlagenen Regelung – der Gewinn aus der Veräußerung der Altimmobilie besteuert werden und steht damit nicht für eine Reinvestition zum Beispiel im Rahmen eines Portfolioankaufs zur Verfügung“, erläutert Wiebe. Das könne nicht gewollt sein und sei daher dringend richtig zu stellen. Noch bleibe abzuwarten, ob der Bundesrat den Plänen seines Finanzausschusses folgt.

    Montag, 06.09.2010

Pressekontakt

Klaus-Peter Hesse
Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
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