Coronavirus und die Immobilienwirtschaft
Abruf
von Corona-Hilfen für Unternehmen
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KfW-Liquiditätshilfen (Stand 14.1.2021) -
Antragsvolumen: 61,17 Mrd. € -
Bewilligt: 46,33 Mrd. € -
Programmvolumen unbegrenzt (im Haushalt 150 Mrd. € vorgesehen) und
keine Aufteilung zwischen den einzelnen Programmen -
Davon:
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
(Stand 19.1.2021) -
Kapitalmaßnahmen
und Bürgschaften für große Unternehmen -
Für
Kapitalmaßnahmen sind 100 Mrd. €, für Bürgschaften 400 Mrd. € verfügbar. -
Bisher
bewilligt: 7,87 Mrd. € für 7 Fälle (Lufthansa, FTI Touristik, TUI, MV
Werften, German Naval Yards Kiel, Schlote Holding, Novum
Hospitality) Bürgschaften der Bürgschaftsbanken
(Stand 6.1.2021) -
Bürgschaften
für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen -
Bewilligt:
1,57 Mrd. € unterstütztes Kreditvolumen, 1,14 Mrd. € Bürgschaftsvolumen Großbürgschaftsprogramm des Bundes
(Stand 5.1.2021) -
Ab einem
Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen € beteiligt sich der Bund in den
strukturschwachen Regionen. -
Der Bund
ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und
Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. €. Bürgschaften können
aktuell maximal 90 % des Kreditrisikos abdecken, d.h. die jeweilige Hausbank
muss mindestens 10 % Eigenobligo übernehmen. -
Bewilligt:
2,76 Mrd. € (10 Bürgschaftszusagen) Soforthilfen für kleine
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler (Stand 30.11.2020) -
Anträge
konnten bis 31.5.2020 über die Länderbehörden gestellt werden -
Programmvolumen:
ursprünglich bis zu 50 Mrd. € (im 2. Nachtragshaushalt angepasst auf 18 Mrd.
€) -
Bewilligt:
13,70 Mrd. € + Soforthilfeprogramme der Bundesländer (BW, BY, BB, MV, SL, SN,
ST und TH haben kein eigenes Landesprogramm) Überbrückungshilfe I für KMU (Stand
15.1.2021) -
Bundesprogramm
mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten für Unternehmen unabhängig von
der Mitarbeiterzahl, sowie für Soloselbständige und Freiberufler mit hohem
Corona-bedingten Umsatzausfall -
Zuschüsse
sind gestaffelt nach dem tatsächlichen Umsatzeinbruch. Der Unternehmerlohn
ist nicht förderfähig. -
Die
Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer, die Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
-
Laufzeit:
Jun. – Aug. 2020 -
Max. 50.000 €
pro Monat (insgesamt maximal 150.000 €) -
Programmvolumen:
25 Mrd. € -
Antragsvolumen:
1,46 Mrd. € (ohne BW), bewilligt 1,42 Mrd. € o Davon (Stand 10.11.2020): § Grundstücks- und Wohnungswesen: 12,6 Mio. € § Hotellerie und Gastronomie gesamt: 281,6 Mio. € § Beherbergung, Hotels: 120,9 Mio. € § Ferienunterkünfte: 8,3 Mio. € § Gastronomie: 84,5 Mio. € § Caterer etc.: 67,4 Mio. € § Reisebranche: 227,4 Mio. € § Veranstaltungsbranche 86,5 Mio. € Überbrückungshilfe II für KMU
(Stand 15.1.2021) -
Verlängerung
der Überbrückungshilfe I o Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: § entweder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in
zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber
den jeweiligen Vorjahresmonaten § oder Umsatzeinbruch von mindestens 30% im
Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem
Vorjahreszeitraum § bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai
2020 o Erhöhung der Fördersätze: § 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
(bisher 80% der Fixkosten) § 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50%
und 70% (bisher 50% der Fixkosten) § 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als
30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch) § Personalkostenpauschale 20% der förderfähigen
Kosten (bisher 10%) -
Laufzeit
Sept. – Dez. 2020 -
Programmvolumen:
Rest von Überbrückungshilfe I (rund 23 Mrd. €) -
Start am
21.10.2020, Antragsfrist endet am 31.1.2021 o Elektronische Antragsstellung durch Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
-
Antragsvolumen:
1,68 Mrd. € (ohne BW), bisher bewilligt und ausbezahlt 1,44 Mrd. € Überbrückungshilfe III für KMU
(Stand 19.1.2021) -
Erweiterung
und Verbesserung der Überbrückungshilfen o Antragsberechtigung: § Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro
in Deutschland. § Für den Dezember 2020 sind zum einen alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den bundesweiten Schließungen ab
dem 16. Dezember 2020 direkt betroffen sind und dabei im Dezember 2020
einen Umsatzeinbruch von mindestens
30 Prozent im Vergleich zum Dezember 2019 erleiden. Zum anderen sind
Unternehmen förderfähig, die zwar nicht unmittelbar schließen mussten, aber
einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen
haben. Sie sind als indirekt
Betroffene ebenfalls antragsberechtigt. Als indirekt betroffen gelten
alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze
mit direkt von den staatlichen Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen.
Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für den Monat Dezember 2020. § Ab dem 1. Januar 2020 sind alle Unternehmen antragsberechtigt,
die von den bundesweiten Schließungen
ab dem 2. November und 16. Dezember 2020direkt oder (im oben genannten Sinne) indirekt betroffen sind und einen Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent erleiden.
Sollte es 2021 zu bundesweiten Schließungen weiterer Branchen kommen, wären
auch diese Unternehmen im jeweiligen Schließungsmonat antragsberechtigt. Die
betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat des Jahres 2021,
in welchem sie von einer bundesweiten staatlichen Schließungsanordnung
erfasst sind. § Für November und Dezember 2020 sowie alle
Monate im ersten Halbjahr 2021, in denen es bundesweite Schließungen
gibt, sind außerdem diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die in dem
Monat der bundesweiten Schließungsanordnungen mehr als 30 Prozent Umsatzeinbußen im Vergleich zum
entsprechenden Monat des Jahres 2019 erleiden. Die betroffenen Unternehmen
erhalten die Hilfe für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in
welchem es bundesweite Schließungen gab und ein entsprechender Umsatzeinbruch
erlitten wurde. § Schließlich sind für die Monate Dezember 2020 bis
Juni 2021 diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die entweder ·
einen Umsatzeinbruch von mindestens
50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis
Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erlitten haben oder ·
einem Umsatzeinbruch von mindestens
30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020
gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen. Die betroffenen Unternehmen können die Hilfe für den gesamten Zeitraum
November 2020 bis Juni 2021 beantragen, sofern im jeweiligen Monat ein
Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent vorlag. o Zuschusshöhe: § Die
Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum
entsprechenden Monat des Jahres 2019 ·
bei einem
Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten ·
bei einem
Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen
Fixkosten ·
bei einem
Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen
Fixkosten § Der Maximalbetrag
pro Monat beträgt für direkt und indirekt von den bundesweiten
Schließungen betroffene Unternehmen 1,5
Mio.Euro. Es gelten die
Obergrenzen des europäischen Beihilferechts (max. 4 Mio. Euro). § Zu den förderfähigen
Fixkosten zählen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern,
Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für
Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für die notwendige
Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten
Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV sowie Ausgaben für
Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen sowie
betriebliche Lizenzgebühren. Auch die Kosten für Steuerberater,
Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen, die im
Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind
zuschussfähig – ebenso wie Kosten für Auszubildende. Personalaufwendungen im
Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal
mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. § Zusätzlich zu den Umbaukosten für
Hygienemaßnahmen werden Investitionen
in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops,
Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für
beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des
Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend
angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum
März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. § Für die besonders von der Krise betroffenen
Branchen wie die Reisebüros und Reiseveranstalter,
die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel und für Soloselbständige
gibt es weitere Möglichkeiten: ·
Für verderbliche Ware und für Saisonware
der Wintersaison 2020/2021 wird eine Sonderregelung für Einzelhändler
eingeführt.Einzelhändler können unter
bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den
Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent
als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Die Warenwertabschreibung berechnet
sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten
Abgabepreise. Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für
den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. ·
Weitere Details
finden Sie hier. -
Laufzeit 1.1.
– 30.6.2021 -
Programmvolumen:
schätzungsweise 26 Mrd. € -
Start im
Januar 2021 o Elektronische Antragsstellung durch Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Novemberhilfe (Stand 19.1.2021) -
Zuschüsse pro
Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen
Umsatzes im November 2019 für die von den temporären Schließungen im November
erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen in
Form einer einmaligen Kostenpauschale. -
Andere
gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das
Kurzarbeitergeld werden angerechnet. -
Programmvolumen:
ca. 10 Mrd. € -
Antragstellung
seit 25.11.2020 und bis zum 30.04.2021 o Elektronisch durch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
-
Antragsvolumen:
4,68 Mrd. €, bisher ausgezahlt 1,78 Mrd. € Dezemberhilfe (Stand 19.1.2021) -
Äquivalent
zur Novemberhilfe -
Antragstellung
seit 23.12.2020 und bis zum 30.04.2021 o Elektronisch durch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
-
Antragsvolumen:
2,77 Mrd. €, bisher ausgezahlt 0,99 Mrd. € | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||

André Hentz
Pressesprecher

Dr. Michael Hellwig
Referent Marktbeobachtung und -forschung
Tel.: +49 30 2021 585 52michael.hellwig[at]zia-deutschland.de